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August 2010 - 1. Übernahme von Kurkosten |
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Grundsätzlich sind alle Einnahmen, Bezüge oder geldwerten Vorteile, die ein Arbeitnehmer für die Zurverfügungstellung seiner Arbeitskraft erhält, lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn diese Vorteile in ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers gewährt werden.
Leistet der Arbeitgeber Zuschüsse zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes, stellt sich die Frage, ob diese (teilweise) steuerfrei sein können, weil auch der Arbeitgeber regemäßig ein Interesse an der Gesundheit und damit am Erhalt der Arbeitskraft des Arbeitnehmers hat. So können z.B. Aufwendungen des Arbeitgebers für Einzelmassagen seiner Arbeitnehmer, die ganztags an Bildschirmarbeitsplätzen tätig sind, eigenbetrieblich veranlasst und damit steuerfrei sein.
Dagegen hat der Bundesfinanzhof in einer aktuellen Entscheidung die Übernahme der Kosten für eine Regenerationskur eines Fluglotsen in vollem Umfang als steuerpflichtig beurteilt. Nach Auffassung des Gerichts stellt eine derartige Zuwendung nur dann keinen Arbeitslohn dar, wenn sie „nahezu ausschließlich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung“ zu betrachten ist.
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