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August 2010 - 2. "Gemische" Reisekosten PDF Drucken E-Mail
Der Große Senat des Bundesfinanzhofs hatte kürzlich für den Fall einer Fortbildungsreise entschieden, dass sog. gemischte, d.h. sowohl privat als auch beruflich veranlasste Aufwendungen keinem generellen Abzugsverbot mehr unterliegen, wenn ein objektiv abgrenzbarer Teil der Aufwendungen beruflich verursacht ist. Fehlt es an einem geeigneten Aufteilungskriterium (z.B. die beruflich und privat veranlassten Zeitanteile), kann dieser Anteil nach Auffassung des Großen Senats auch geschätzt werden. Der berufliche Teil kann als Werbungskosten anerkannt werden, wenn er nicht von untergeordneter Bedeutung ist.
Der Bundesfinanzhof hat jetzt diese Rechtsprechung weitergeführt und in zwei aktuellen Urteilen zur Anerkennung von Reisekosten als Werbungskosten Stellung genommen. Bei Interesse können Sie bei uns dazu weitere Informationen erhalten.
 
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