| August 2010 - 3. Selbstanzeige führt nicht immer zu Straffreiheit |
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Werden unrichtige oder unvollständige Angaben in der Steuererklärung gegenüber dem Finanzamt berichtigt bzw. ergänzt, sieht § 371 Abgabenordnung (AO) grundsätzlich Straffreiheit vor, auch wenn die unrichtigen oder unvollständigen Angaben zu einer Steuerhinterziehung geführt haben. Voraussetzung für die Straffreiheit ist die vollständige Nachzahlung der hinterzogenen Steuer in angemessener Frist. Zu zahlen sind neben der eigentlichen Steuer in der Regel auch Zinsen, und zwar in Höhe von 0,5 Prozent pro Monat. Straffreiheit tritt bei einer Selbstanzeige allerdings nicht mehr ein, wenn zum Zeitpunkt der Anzeige - die Tat bereits entdeckt und dies bekannt war oder man mit der Entdeckung rechnen musste (§371 Abs. 2 Nr. 2 AO), - die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens bereits bekannt gegeben wurde (§ 371 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b AO), - ein Steuerbeamter zur Ermittlung der Steuerstraftat oder für eine Außenprüfung bereits erschienen ist (§ 371 Abs.2 Nr. 1 Buchst. a AO). |
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