| August 2010 - 4. Steuerbegünstigung von Entlassungsentschädigungen |
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Erhält ein Arbeitnehmer aus Anlass seiner Entlassung aus dem Dienstverhältnis vom Arbeitgeber eine Entschädigung oder Abfindung, kann diese nach § 34 Abs. 1 EStG steuerbegünstigt sein. In diesem Fall wird die Abfindung rechnerisch auf fünf Jahre verteilt, womit der durch die (zusätzliche) Zahlung entstehende Progressionseffekt regemäßig abgemildert wird. Voraussetzung für die Steuerbegünstigung ist, dass die Entschädigungsleistungen „zusammengeballt“ in einem Veranlagungszeitraum zufließen; die Zahlung von mehreren Teilbeträgen über unterschiedliche Jahre verteilt ist grundsätzlich schädlich. Eine steuerbegünstigte Zusammenballung ist immer dann gegeben, wenn die gezahlte Entschädigung die bis zum Ende des Veranlagungszeitraums entgehenden Einnahmen, die der Arbeitnehmer bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bezogen hätte, übersteigt. Beispiel: Im Zusammenhang mit der Aufhebung seines Dienstvertrages erhält der Arbeitnehmer eine Abfindungszahlung von 50.000 €. Durch die Beendigung des Dienstverhältnisses sind ihm im Jahr der Zahlung der Abfindung 30.000 € Arbeitslohn entgangen. Die Entschädigungsleistung ist steuerbegünstigt gemäß § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG i.V. m. § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG. Aber auch wenn die Abfindung die entgangenen Einnahmen nicht übersteigt, kommt eine Steuerbegünstigung in Betracht, wenn es unter Einbeziehung der Abfindung im betreffenden Jahr insgesamt zu einer „über die normalen Verhältnisse hinausgehenden“ Zusammenballung von Einkünften kommt (z.B. durch Einkünfte aus einem neuen Dienstverhältnis). |
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