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August 2010 - 5. Umsatzsteuer bei Veräußerung durch Erben PDF Drucken E-Mail
Die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft endet mit dem letzten (unternehmerischen) Tätigwerden; das bedeutet, dass das Unternehmen und die Unternehmereigenschaft erst erlöschen, wenn der Unternehmer alle Rechtsbeziehungen abgewickelt hat, die mit dem (aufgegebenen) Betrieb im Zusammenhang stehen. Die spätere Veräußerung von Gegenständen des Betriebsvermögens oder die nachträgliche Vereinnahmung von Umsatzerlösen gehören noch zur Unternehmertätigkeit.
Mit dem Tod des Unternehmers endet auch dessen Unternehmereigenschaft. Der oder die Erben treten als Gesamtrechtsnachfolger in die umsatzsteuerlich noch nicht abgewickelten unternehmerischen Rechtsverhältnisse des Verstorbenen ein. Soll das Unternehmen durch den Erben nicht fortgeführt werden und veräußert der Erbe Gegenstände des geerbten Unternehmens, so wird der Erbe insoweit als Unternehmer behandelt, d.h. die Lieferung der Gegenstände unterliegt der Umsatzsteuer, wenn eine entsprechende Lieferung durch den Rechtsvorgänger umsatzsteuerpflichtig wäre. Der Erbe ist in diesen Fällen verpflichtet, Umsatzsteuervoranmeldungen etc. abzugeben und entsprechende Umsatzsteuerbeträge abzuführen.
 
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