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August 2010 - 6. Kindergeldbezug bei Wehr- oder Zivildienst |
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Kindergeld bzw. Freibeträge für Kinder werden grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes gewährt. Darüber hinaus können u.a. arbeitslose Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und Kinder in der Berufsausbildung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres berücksichtigt werden. Soweit Kinder Wehr- oder Zivildienst geleistet haben, verlängert sich der Zeitraum für arbeitslose Kinder bzw. für Kinder in der Ausbildung um die Zeit des Wehr- oder Zivildienstes.
Der Berücksichtigungszeitraum verlängert sich nach Auffassung des Bundesfinanzhofs auch dann um die Gesamtdauer des Dienstes (bisher neun, künftig sechs Monate), wenn für den ersten Monat des Wehr- bzw. Zivildienstes noch Kindergeld gezahlt wurde, weil der Dienst nicht am Monatsersten begann. Das Gericht widerspricht damit der Finanzverwaltung, die hier die Bezugsdauer – nach bisherigem Recht – nur um acht statt um neun Monate verlängert.
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