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August 2010 - 7. Wertaufholung nach Teilwertabschreibung PDF Drucken E-Mail
Wirtschaftsgüter des Anlage- und Umlaufvermögens sind grundsätzlich mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten in der Steuerbilanz anzusetzen. Während dieser Wert bei abnutzbaren Gegenständen in der Folge regelmäßig durch Abschreibungen gemindert wird, können nichtabnutzbare Wirtschaftsgüter (z.B. Grundstücke, Aktien, Kapitalbeteiligungen) steuermindernd auf einen niedrigeren Teilwert abgeschrieben werden, wenn voraussichtlich eine dauernde Wertminderung vorliegt. Fällt der Grund für diese Wertminderung später weg, ist die Teilwertabschreibung durch eine sog. Wertaufholung bis zur Höhe der Anschaffungskosten steuererhöhend wieder rückgängig zu machen (siehe § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG).
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass das Wertaufholungsgebot verfassungsgemäß ist. Ziel dieser Regelung sei es gewesen, die Möglichkeit bilanzierender Unternehmer zur Bildung stiller Reserven – zur Angleichung an Unternehmer mit Einnahmen-Überschuss-Rechnung – einzuschränken; die Regelung beruhe auf einem sachlichen Grund und sei somit nicht willkürlich.
 
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