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August 2010 - 8. Aufwendungen für ein Pflegeheim oder Wohnstift |
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Aufwendungen für den wegen Pflegebedürftigkeit erforderlichen Aufenthalt in einem Pflegeheim, Wohnstift o.Ä. können als außergewöhnliche Belastung steuerlich berücksichtigt werden (§33 EStG). Sofern der bisherige eigene Haushalt aufgelöst ist, sind die Aufwendungen allerdings um eine Haushaltsersparnis zu mindern (vgl. R 33.3 EStR). Die Beträge wirken sich steuerlich nur aus, soweit sie die einkommensabhängige zumutbare Belastung überschreiten.
Ist bei Ehegatten nur einer pflegebedürftig, leben diese aber gemeinsam in dem Heim bzw. Wohnstift, können nur die auf den pflegebedürftigen Ehegatten entfallenden Kosten als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Wie der Bundesfinanzhof entschieden hat, sind die auf den anderen Ehegatten entfallenden Aufwendungen nicht als zwangsläufig entstanden anzusehen.
Es bleibt allerdings darauf hinzuweisen, dass regelmäßig zumindest ein Teil der Aufwendungen des nicht pflegebedürftigen Ehegatten sowie der wegen der zumutbaren Belastung nicht berücksichtigte Teil der Aufwendungen des anderen Ehegatten im Rahmen des § 35 a EStG berücksichtigt werden kann, und zwar der Teil der Heimaufwendungen, der als „haushaltsnahe Dienstleistung“ anzusehen ist.
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