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Juli 2010 - 2. Versorgungsleistungen bei vorweggenommener Erbfolge PDF Drucken E-Mail
Häufig werden bei der Übertragung von Vermögen auf Angehörige Versorgungsleistungen vereinbart, die der Übernehmende an den Übertragenden zu zahlen hat. Dieser Vorgang wird regelmäßig als „unentgeltlich“ betrachtet, sodass keine Veräußerungsgewinne entstehen. Die zu zahlenden Versorgungsleistungen können vom Übernehmenden (z.B. Kinder) als Sonderausgaben abgezogen werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG) und sind vom Übergeber (z.B. ein Elternteil) entsprechend zu versteuern (§ 22 Nr. 1b EStG), was insgesamt vorteilhaft sein kann, wenn dieser eine geringere persönliche Steuerbelastung hat.

Seit 2008 ist diese Regelung eingeschränkt worden und nur noch möglich bei der Übertragung von

- Mitunternehmeranteilen an Personengesellschaften,
- Einzelunternehmen (bzw. Teilbetrieben),
- GmbH-Beteiligungen, wenn mindestens ein Anteil von 50 % übertragen wird und der Nachfolger die Geschäftsführung vom Übergeber übernimmt,

wenn aus dem Ertrag dieses Vermögens die Versorgungsleistungen erbracht werden können.

 
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